Das Explosionsschutzdokument
Bislang mussten Betriebe mit explosionsgefährdeten Bereichen aufgrund der Vorgaben von § 6 der BetrSichV ein Explosionsschutzdokument erstellen. Durch die Änderung der Betriebssicherheitsverordnung sowie der Gefahrstoffverordnung muss das Explosionsschutzdokument zukünftig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefStoffV erstellt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Abs. (4) der GefStoffV ist im Wesentlichen zu ermitteln:
- ob gefährliche Mengen von Gefahrstoffen zu Explosionsgefährdungen führen können,
- ob Zündquellen vorhanden sind, die Explosionen auslösen können und
- ob durch Explosionen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind.
Inhalt des Explosionsschutzdokumentes
Aus dem Explosionsschutzdokument muss nach den Vorgaben von § 6 Abs. (9) der GefStoffV insbesondere hervorgehen:
- dass die Explosionsgefährdung ermittelt und bewertet wurde,
- dass ein Explosionsschutzkonzept erstellt wurde,
- ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden,
für welche Bereiche Schutzmaßnahmen nach § 11 der GeffStoffV getroffen wurden, - wie die Sicherheit bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen gewährleistet wird und
welche Prüfungen auf Grundlage der Gefahrstoffverordnung sowie der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.
Das Explosionsschutzdokument bleibt damit auch weiterhin die Basis für alle Maßnahmen zum sicheren Betrieb von explosionsgeschützten Anlagen.
Fazit
Unsere seit Jahren weiterentwickelte Vorlage für das Explosionsschutzdokument gewährleistet eine optimale Struktur, die es ermöglicht, die jeweils relevanten Inhalte schnellstmöglich aufzufinden. Weiterhin ist das Explosionsschutzdokument im Hinblick auf eine einfache Aktualisierung optimiert.
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