Prüfungen im Explosionsschutz
Vorgaben zur Durchführung von Prüfungen befinden sich sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch in der Betriebssicherheitsverordnung. § 7 Abs. (7) der GefStoffV fordert allgemein, dass die Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen alle drei Jahre überprüft werden muss.
Details können dem Anhang 2 der neugefassten Betriebssicherheitsverordnung entnommen werden. Dieser Anhang befasst sich mit den Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen und konkretisiert damit die §§ 15 und 16 der BetrSichV.
Innerhalb vom Anhang 2 werden in Abschnitt 3 die Regelungen für Prüfungen im Explosionsschutz getroffen. Erstmals enthalten diese die hohen Anforderungen an die Prüfer. Weiterhin werden die unterschiedlichen Prüfungen hinsichtlich Umfang und den erforderlichen Prüffristen näher definiert.
Auch bei den Prüfungen kommt dem Explosionsschutzdokument mit dem darin enthaltenen Explosionsschutzkonzept eine wichtige Bedeutung zu. Es dienst als Grundlage für die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Fazit
Erst durch entsprechende Prüfungen wird sichergestellt, dass die im Explosionsschutzdokument festgelegten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen tatsächlich die definierten Schutzziele erreichen. Wir erstellen Ihnen dazu ein individuelles Prüfkonzept.
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