Vorgesetzte und Beschäftigte können nur zur Betriebssicherheit beitragen, wenn die vorhandenen Gefährdungen und die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen bekannt sind.

Der Gesetzgeber schreibt daher in § 12 der BetrSichV vor, dass Beschäftigte auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erstmalig vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (mindestens jährlich) tätigkeitsbezogen unterwiesen werden müssen. Neben einer Sensibilisierung für die Gefährdungen und die notwendigen Schutzmaßnahmen müssen im Rahmen dieser Schulung auch Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Notfällen behandelt werden.

Mitarbeiter, die sich beispielsweise mit dem Betrieb sowie der Planung und Instandhaltung von explosionsgeschützten Anlagen befassen, müssen darüber hinaus im Rahmen von Schulungen eine besondere Fachkunde erwerben. Dabei geht es darum, zusätzlich zur Berufsausbildung, die erforderlichen Kenntnisse im Explosionsschutz zu erlagen. Analog zu den Unterweisungen, müssen diese Kenntnisse durch die Teilnahme an Schulungen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Sowohl bei Unterweisungen als auch bei allgemeinen Schulungen zum Explosionsschutz ist es sinnvoll, die Inhalte auf die individuellen Bedürfnisse eines Betriebes abzustimmen.

Fazit

Der Schulung und Weiterbildung von Mitarbeitern kommt im Bereich Explosionsschutz eine wesentliche Bedeutung zu. Wir erstellen Ihnen individuelle Konzepte und bringen Sie damit auf den neusten Stand.

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